Im Laufe des Alters werden einige Aktivitäten und Alltagshandlungen schwieriger und der Pflegeaufwand wird größer. Der erteilte Pflegegrad entscheidet über die Höhe der Zuschüsse der pflegebedürftigen Person.
Sobald die Selbstständigkeit der Person abnimmt und somit der Pflegeaufwand durch externe Personen oder Personen aus dem näheren Umfeld zunimmt, sollte man einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Daraufhin kommt der Medizinische Dienst zur Begutachtung und nimmt alle aktuellen Gegebenheiten auf und erteilt bei Bedarf einen entsprechenden Pflegegrad.
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Der Medizinische Dienst bewertet Elemente aus: Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problematiken, Selbstversorgung, der Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte. Für die spezifischen Bereiche werden Punkte vergeben; je mehr Punkte, desto höher ist auch der Pflegebedarf. Sie werden zusammen addiert, woraus sich ein Pflegegrad von 1 bis 5 ergibt. Hierbei wird die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bei Pflegegrad 1 als gering, bei Pflegegrad 2 als erheblich, bei Pflegegrad 3 als schwer, bei Pflegegrad 4 als schwerst und bei Pflegegrad 5 als schwerst mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung definiert.
Nicht nur ältere Personen können einen Pflegegrad erhalten, sondern auch Patienten mit chronischen Erkrankungen, wie z.B. Multiple Sklerose oder Epilepsie.
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